Beratungsangebote
Allgemeine Beratungsangebote
Einen umfassenden Überblick über Beratungsstellen in der Stadt Bonn liefert die Broschüre "Bonn barrierefrei", die zuletzt 2019 von der Behindertengemeinschaft Bonn e. V. herausgegeben wurde und aktuell überarbeitet wird:
Die Behindertengemeinschaft Bonn e. V. als Behindertenbeauftragte der Stadt Bonn berät aber auch selbst nach vorheriger telefonischer Absprache (0228 / 966 999 11) oder Kontaktaufnahme per e-mail (sekretariat@bgbonn.org):
Auch der Ratgeber der Stiftung Deutsche Schlaganfallhilfe hilft dabei, einen Überblick über mögliche finanzielle Hilfen zu erhalten:
Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB)
Neben dem Anspruch auf Beratung durch die Leistungsträger und Leistungserbringer (Gesetzliche Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung, Unfallversicherung) besteht auch die Möglichkeit, sich bereits im Vorfeld der Beantragung konkreter Leistungen von der EUTB beraten zu lassen. Dort erhält man Informationen über Rehabilitations- und Teilhabeleistungen nach dem Neunten Sozialgesetzbuch (SGB IX) und wird bezüglich der Antragsstellungen beraten. Bei der Beratung wird beispielsweise erörtert, ob ein Anspruch auf Leistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe (SGB IX, Teil 2 "Eingliederungshilferecht": Leistungen der sozialen Teilhabe, der Teilhabe an Bildung und der Teilhabe am Arbeitsleben) besteht oder ob ein "Persönliches Budget" (SGB IX, § 29) in Frage kommt. Auch Fragen zum Nachteilsausgleich für Behinderte können von der EUTB beantwortet werden.
In Bonn ist die EUTB für den neurologischen Bereich bei der ZNS-Stiftung Hannelore Kohl angesiedelt:
Im Rhein-Sieg-Kreis bietet der Paritätische Wohlfahrtsverband die EUTB an:
Im Rahmen eines vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziales bis 2022 geförderten Projektes "Umsetzungsbegleitung BTHG (Bundesteilhabegesetz)" hat der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e. V. auf folgender Internetseite einen BTHG-Kompass erstellt:
Der Verein Sozialhummel e. V. hat sich auf den Assistenzdienst für Menschen mit Behinderung spezialisiert. Der Verein organisiert 12- bzw. 24-Stunden-Dienste in den Regionen, Bonn, Rhein-Sieg-Kreis und Köln. Darüber hinaus führt er natürlich auch allgemeine Beratung (Persönlichen Budget, zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen, Pflegeberatung etc.) durch. Die Beratung wird von Menschen durchgeführt, die selbst von Behinderung betroffen sind:
Bei sozialrechtlichen Fragen kann man sich vom Sozialverband VDK Deutschland e. V. beraten und auch vor Gericht vertreten lassen, wenn das eigene Recht gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern gerichtlich erstritten werden muss. Voraussetzung für den Rechtsbeistand durch den VDK ist eine Mitgliedschaft im VDK (zur Zeit 5,50 €/Monat).
Auch der BDH Bundesverband Rehabilitation mit Sitz in Bonn führt eine sozialrechtliche Beratung durch, die für Nichtmitglieder das erste Mal und für Mitglieder generell kostenlos ist (Mitgliedsbeitrag 5,- €/Monat):
Praktische Hilfen in Rechtsfragen gibt auch der Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen e. V. auf seiner Internetseite:
Behindertenbeauftragte sind ebenfalls für Information und Beratung zuständig. In Bonn liegt die Besonderheit vor, dass es sich bei dem Behindertenbeauftragten der Stadt Bonn nicht um eine Person, sondern um einen Verein handelt:
Im Rhein-Sieg-Kreis gibt es in vielen Städten des Kreises (ehrenamtliche) Behindertenbeauftragte, die Beratungen durchführen. Die Kontaktdaten findet man im "Wegweiser für Menschen mit Behinderung" auf den Seiten 68 und 69:
Auch das Gesundheitsamt der Stadt Bonn hat eine Beratungsstelle für Menschen mit Behinderung eingerichtet:
Sozialpsychiatrische Beratung
Während meiner jahrelangen Tätigkeit im Kreisgesundheitsamt Mettmann habe ich sehr gute Erfahrungen mit dem Sozialpsychiatrischen Dienst gemacht. Der Sozialpsychiatrische Dienst bietet Menschen mit psychischen Problemen und deren Angehörigen Unterstützung in Konflikt- und Krisensituationen an. Auch das Gesundheitsamt Bonn bietet diesen niedrigschwelligen, kostenlosen Beratungsdienst an:
Pflegeberatung
Alle, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, können bei Pflegebedürftigkeit die soziale Pflegeversicherung (SGB XI) in Anspruch nehmen. Wer privat krankenversichert ist, muß eine private Pflegeversicherung abschließen. Die gesetzlichen Krankenkassen nehmen die Aufgaben der sozialen Pflegeversicherung war: Die Krankenkasse, bei der man gesetzlich versichert ist, ist auch zuständig für die Pflegeversicherung des Betroffenen. Nach Eingabe des Stichwortes "Pflegeversicherung" erhält man daher auf den Internet-Seiten der gesetzlichen Krankenkassen zahlreiche Informationen und Beratungsangebote.
Zeichnet sich der Eintritt von Pflegebedürftigkeit ab, haben der behandelnde Arzt, das Krankenhaus, die Rehabilitations- und Vorsorgeeinrichtungen sowie die Sozialleistungsträger unverzüglich die zuständige Pflegekasse zu benachrichtigen. Voraussetzung für diese Benachrichtigung ist natürlich das Einverständnis des Betroffenen. Die zuständige Pflegekasse nimmt dann nach Eingang des Antrags auf Leistungen nach dem SGB XI Kontakt zum Versicherten auf. Die Begutachtung wird durch den Medizinischen Dienst (MDK) durchgeführt. Spätestens fünf Wochen nach der Begutachtung muss die Pflegekasse den Antragsteller schriftlich über das Ergebnis informieren.
Leistungen der Pflegeversicherung werden ab dem Datum der Antragstellung erbracht (Ausnahme: Wurde der Antrag noch während des stationären Aufenthaltes gestellt, werden die Leistungen erst nach Entlassung erbracht).
Für die Pflegekassen besteht nach dem Gesetz eine Verpflichtung, Betroffene zu beraten, und zwar auch schon vor der Bewilligung eines Antrages.
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) definiert Pflegebedürftigkeit folgendermaßen: "Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer – voraussichtlich für mindestens sechs Monate – und mindestens in der in § 15 SGB XI festgelegten Schwere bestehen."
Die anschaulichste Information über den Vorgang der Einstufung und die Bedeutung der 5 Pflegegrade nach SGB XI, § 15 habe ich auf der Seite der Verbraucherzentrale gefunden:
Welche Leistungen es je nach Pflegrad gibt, veranschaulicht die folgende Grafik der Verbraucherzentrale:
Ebenfalls auf der Seite der Verbraucherzentrale habe ich eine gut verständliche Erklärung der Kosten, die bei vollstationärer Pflege in einem Heim zu erwarten sind, gefunden:
Seit dem 1. Januar 2022 erhalten Pflegebedürftige, die in vollstationären Einrichtungen leben, einen "Leistungszuschlag" auf den zu zahlenden Eigenanteil an den Pflegekosten. Dieser Zuschuss wurde zum 1. Januar 2024 erhöht. Die Höhe des Zuschusses hängt davon ab, wie lange die pflegebedürftige Person bereits in Pflegeheimen lebt.
Verständliche Informationen liefert auch hierzu die Verbraucherzentrale:
Die folgenden Grafiken des Verbandes der Ersatzkassen vdek geben einen Überblick über die finanzielle Belastung von Pflegebedürftigen in der stationären Pflege:
WICHTIG: Übersteigen die Kosten den oben genannten Festbetrag, muss die Differenz vom Pflegebedürftigen bezahlt werden. Ist dieser dazu nicht in der Lage, kann man sich an das örtliche Sozialamt wenden. Das Sozialamt prüft dann, ob Angehörige unterhaltspflichtig sind. Laut BMG gelten als Angehörige insbesondere: Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Großeltern, Eltern, Geschwister, Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder, Enkelkinder sowie die Schwiegereltern und Schwiegerkinder.
Eine detaillierte und relativ aktuelle Übersicht liefert die vom Bundesgesundheitsministerium herausgegebene Broschüre "Pflegeleistungen zum Nachschlagen" (aktualisiert im Januar 2025):
Ich habe die wichtigsten Punkte der Seiten 52 bis 57 dieses Ratgebers (Leistungsansprüche der Versicherten im Jahr 2025 an die Pflegeversicherung im Kurzüberblick) in folgender Tabelle zusammengefasst:
Die Entlastungsleistung in Höhe von 131,- € (Stand 2025) monatlich wird ab Pflegrad 1 standardmäßig und ab Pflegegrad 2 zusätzlich zu den anderen Leistungen gewährt. Diese Summe steht aber nicht zur freien Verfügung, sondern es werden von diesem Betrag von der Pflegekasse Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes erstattet, die der Förderung der Selbständigkeit im Alltag oder Entlastung pflegender Angehöriger dienen (z. B. haushaltsnahe Dienstleistungen wie Einkaufen, Kochen, Putzen, aber auch Vorlesen, Spazierengehen etc.). Auch hierzu gibt es informative Internetseiten bei der Verbraucherzentrale:
Weitere Informationen zum Entlastungsbetrag findet man hier:
WICHTIG: Den Betrag für die Betreuungs- und Entlastungsleistung kann man auch bei der Pflegekasse "ansparen" und die Summe z. B. für den Eigenanteil bei der teilstationären Pflege, der Kurzzeitpflege und der Verhinderungspflege verwenden. Werden im Monat die 131 Euro nicht voll ausgeschöpft, kann der Restbetrag in den Folgemonaten innerhalb eines Kalenderjahres genutzt werden.
Auf folgender Internetseite sind alle in Nordrhein-Westfalen anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag (UIA) aufgelistet:
Auch über die Bundesvereinigung der Senioren-Assisten Deutschland e. V. BdSAD findet man Personen, die Unterstützung im Alltag für Senioren anbieten:
Pflegegeld erhält man, wenn die Pflege durch einen Angehörigen/Bekannten sichergestellt wird.
Unter der Sachleistung wird die professionelle Hilfe durch einen ambulanten Pflegedienst verstanden.
Bei der Pflege zu Hause können unterschiedliche Leistungen der Pflegekasse miteinander kombiniert werden. Beispiele für solche Kombinationsleistungen findet man auf folgender Internetseite der Verbraucherzentrale:
Beispiel für die Kombination von Pflegegeld mit Sachleistungen des Pflegedienstes: Liegen die vom Pflegedienst erbrachten Sachleistungen unter dem für den Pflegegrad vorgesehenen Betrag, kann die pflegebedürftige Person weitethin Pflegegeld erhalten. Das Pflegegeld wird jedoch gekürzt, und zwar genau um den Anteil, der von der maximal möglichen Sachleistung genutzt wird. Dabei kommt es auf allein auf den prozentualen Anteil an, nicht den Euro-Betrag.
Unter Kurzzeitpflege wird die zeitweise Pflege in einer stationären Pflegeeinrichtung verstanden (maximal 8 Wochen/Jahr). Ab dem Tag der Einstufung der Pflegebedürftigkeit (mindestens Pflegrad 2) hat jeder Anspruch auf Kurzzeitpflege, der Pflegegeld, Sachleistung oder Kombinationsleistung bezieht.
Auf der folgenden Internetseite des NRW-Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales findet man tagesaktuell z. B. Kurzzeitpflegeplätze (auch als App verfügbar):
Wenn pflegende Angehörige vorübergehend an der Pflege gehindert sind oder eine Auszeit brauchen, kann man Verhinderungspflege beantragen. Die pflegebedürftige Person kann dann weiterhin zuhause versorgt werden - nur durch eine oder mehrere andere Personen.
Grundsätzlich können ehrenamtliche Helfer:innen, Verwandte und Bekannte oder auch ein Pflegedienst die Verhinderungspflege übernehmen. Eine Kombination ist ebenfalls möglich.
NEU! Seit dem 1. Juli 2025 gibt es einen gemeinsamen Jahresbetrag fuer Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege:
Laut Pflegezeitgesetz haben Berufstätige Anspruch auf bis zu zehn Tage unbezahlte Freistellung, wenn Sie einen nahen Angehörigen pflegen. Als teilweise Entschädigung für den Verdienstausfall kann man bei der Pflegekasse Pflegeunterstützungsgeld beantragen. Voraussetzung ist eine Bescheinigung eines Arztes, dass eine Pflegesituation in der Familie akut eingetreten oder ein naher Angehöriger akut pflegebedürftig ist. Im Pflegezeitgesetz wird auch die Möglichkeit aufgezeigt, sich bis zu 6 Monate freistellen zu lassen, ohne dass dadurch der Arbeitsplatz gefährdet wird.
Auf der Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) findet man einen digitalen Helfer für Pflegeleistungen:
Die Verbraucherzentrale NRW hat eine Internetseite für Pflegebedürftige und Angehörige erstellt:
Auf der Internet-Seite des Zentrums für Qualität in der Pflege (ZQP) -eine gemeinnützige, operative Stiftung mit Sitz in Berlin- erhält man einen guten Überblick über Pflegeberatungsstellen in der Region:
Die Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen e.V. (BIVA-Pflegeschutzbund) mit Sitz in Bonn bietet für einen jährlichen Mitgliedsbeitrag von 48,00 € umfassende Beratung an:
Wer sich als pflegender Angehöriger online fortbilden möchte, findet auf der Online- Plattform "Schlaganfall-Begleitung" einen Kurs, der aus 10 Modulen á 1 Stunde besteht (Die Kosten von 99,- € werden bereits von vielen Krankassen übernommen):
Auf der Seite der Selbsthilfekontaktstelle Bonn sowie der Selbsthilfekontaktstelle Rhein-Sieg-Kreis kann man sich über Selbsthilfegruppen pflegender Angehöriger informieren sowie einige Anregungen für die Selbstfürsorge erhalten:
Die Stadt Bonn hat neben einem Seniorenwegweiser "Solidarität" auch einen Flyer "Pflegerische Hilfen und Unterstützungs-und Entlastungsangebote" veröffentlicht, in dem viele Adressen aufgelistet sind:
In Bonn bieten folgende Wohlfahrtsverbände ambulante Pflegedienste an:
Folgende Internetseite ist von einem pflegenden Angehörigen verfasst worden und enthält zur Kostendeckung der inzwischen sehr umfangreichen Internetseite Werbung von Firmen, die speziell auf dem Pflegemarkt tätig sind:
Obwohl es sich um eine kommerzielle Website handelt, führe ich sie hier auf, da sie aus meiner Sicht gut recherchierte und verständlich geschriebene Artikel rund um das Thema Pflege enthält: